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Satzung
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Satzung

Satzung der Stiftung Garnisonkirche Potsdam

Präambel

Die Garnisonkirche Potsdam ist ein Denkmal- und Erinnerungsort von nationaler und europäischer Bedeutung. Sie steht für die wechselvolle deutsche Geschichte in den letzten drei Jahrhunderten – besonders aber des 20. Jahrhunderts. Die Stifter verfolgen gemäß dem „Ruf aus Potsdam” das Ziel des Wiederaufbaus und der Nutzung der Garnisonkirche als Stadtkirche sowie als Symbolkirche und Ort der Versöhnung.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Garnisonkirche Potsdam.
(2) Sitz der Stiftung ist Potsdam.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg) und des § 2 des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Stiftungsgesetz – KiStiftG).

§ 2 Stiftungsziel und Stiftungszweck

(1)  Die Stiftung bezweckt
1. kirchliche Zwecke,
2. Förderung der Religion,
3. Förderung von Kunst und Kultur,
4. Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Die Zwecke werden durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen verwirklicht.

(2) Die Zwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Wiederaufbau des Kultur und Baudenkmals Garnisonkirche Potsdam betrieben und dessen Nutzung als evangelische Kirche gewährleistet wird. Die Stiftung wird die hierzu notwendigen Sach- und Barmittel einwerben.

(3) Der Stiftungszweck wird weiterhin insbesondere durch Friedens- und Versöhnungsarbeit und deren Förderung verwirklicht.

(4) Der Stiftungszweck wird weiterhin insbesondere mit der Durchführung und Förderung von Stadtkirchenarbeit verwirklicht.

(5) Der Stiftungszweck wird weiterhin durch die Förderung der Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und insbesondere der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz verwirklicht. Gottesdienste werden gefeiert, christlich geprägte Bildung wird vermittelt, eine Ethik der Verantwortung aus christlichem Geist wird gestärkt.
(6) Weiterhin wird der Stiftungszweck dadurch verwirklicht, dass mit der Gründung der Stiftung die Stätte als Symbolkirche und Erinnerungsort genutzt wird. Das bedeutet, dass die wechselvolle Geschichte der Garnisonkirche Potsdam in ihren unterschiedlichen Bezügen aufgearbeitet, dokumentiert und vermittelt wird. Hierzu gehört auch, dass die Stiftung das würdige Gedenken der Opfer des 20. Juli 1944 und die Erinnerung an den von der Potsdamer Garnison ausgehenden Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft in geeigneter Form ermöglicht. Die
Stiftung strebt die Zusammenarbeit mit Partnern aus Wissenschaft, Kultur und den Kirchen, darunter auch der internationalen Nagelkreuzgemeinschaft, an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung der Stiftung Garnisonkirche Potsdam
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